Das Berliner Amtsgericht hat in erster Instanz meine Klage zur Anfechtung der Bundesfachbereichskonferenz von ver.di Handel im April 2023 abgewiesen.
Wie berichtet, fand die Gerichtsverhandlung dazu bereits am 25. September 2024 statt. Erst am 23. Oktober fällte das Gericht sein Urteil. Als Entscheidungsgründe führt das Gericht auf weniger als einer halben DIN A 4 Seite aus: „Die Klage ist bereits unzulässig und auch unbegründet.“ Warum meine angeblich „unzulässige Klage“ dennoch verhandelt wurde, lässt die Richterin in ihrem Urteil unbeantwortet.
Stattdessen heißt es in der dürftigen Urteilsbegründung weiter: „Dem Kläger fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Durch die Wahl von Frau Zimmer auf dem Bundeskongress im September 2023 ist ein etwaiges Interesse an der hier begehrten Feststellung entfallen. Angreifbar wäre nur noch die Wahl in den Bundesvorstand selbst gewesen mit inzidenter Prüfung der hier angegriffenen Nominierung.“
Was in der Urteilsbegründung fehlt, ist eine Aussage über die Zuständigkeit der Gerichte. In der Gerichtsverhandlung am 25. September hatte die Richterin die Ansicht vertreten, dass zwischen den arbeitsrechtlichen Maßnahmen von ver.di gegen mich sowie meiner Kandidatur keine relevante Verbindung bestehen würde. Das Gericht werde nur den zivilrechtlichen Streit berücksichtigen. Zugleich erklärte die Richterin damals aber, dass das Berliner Arbeitsgericht durchaus über meine Klage hätte entscheiden können (Das Arbeitsgericht hatte meine Klage zurück- und an das Amtsgericht verwiesen). Damit bestätigte die Richterin meiner Ansicht nach in der Verhandlung zumindest indirekt, dass es doch einen Zusammenhang gab und gibt. Warum das in der jetzigen Urteilsbegründung keine Rolle mehr spielt, bleibt zumindestens rätselhaft.
Gegen dieses Urteil des Amtsgerichts kann ich binnen einen Monats vor dem Landgericht Berlin II Berufung einlegen. Ob ich das tun werde, werde ich in den nächsten Tagen genauer prüfen.
Weitere Infos hier: www.orhan-akman.de/2024/09/statement-zur-entscheidung-des-berliner-amtsgerichts/