22. November 2024

Beschwerde beim Arbeitsgericht eingereicht, Eilverfahren angekündigt

Beschwerde beim Berliner Arbeitsgericht eingereicht
Beschwerde beim Berliner Arbeitsgericht eingereicht

Neue Entwicklungen im Zusammenhang mit meiner Klage gegen das Nominierungsverfahren auf der ver.di-Bundesfachbereichskonferenz Handel

Ich habe heute, am 25. August 2023, beim Berliner Arbeitsgericht eine „sofortige Beschwerde“ eingereicht. Grund ist, dass das Berliner Arbeitsgericht meine Klage gegen das Verfahren zur Nominierung für den ver.di-Bundesvorstand auf der ver.di-Bundesfachbereichskonferenz Handel am 18. April 2023 an das Amtsgericht Berlin-Mitte verwiesen hat. Meine Klage zielt darauf ab, die Nominierung von Frau Silke Zimmer als Kandidatin für unwirksam zu erklären.

Ohne mündliche Anhörung und ohne einen vorhandenen (Gegen-) Schriftsatz von ver.di gegen meine Klage hat das Arbeitsgericht am 9. August 2023 entschieden, für diese Klage nicht zuständig zu sein. Ich halte diesen Beschluss des Gerichtes für rechtswidrig, weil die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts trotz Erfassung des Sachzusammenhangs zu Unrecht verneint wird. Das Gericht sieht keinen rechtlichen Zusammenhang zwischen meinem Arbeitsverhältnis mit ver.di einerseits und der mit der Klage betriebenen Anfechtung der Wahlnominierung der Mitbewerberin andererseits. Die Wahlen zum Bundesvorstand der beklagten Gewerkschaft hätten nichts mit dem Arbeitsverhältnis der Parteien zu tun, vielmehr sei lediglich mein Mitgliedschaftsverhältnis zur Gewerkschaft betroffen.

Diese Betrachtungsweise greift aus meiner Sicht zu kurz, denn das Arbeitsgerichtsgesetz verlangt keinen engen Zusammenhang. Ausreichend ist mein Kündigungsschutzprozess, der nunmehr erfolgreich vor dem LAG beendet, dessen Ergebnis aber bisher durch ver.di nicht umgesetzt wurde. Auch die weiteren mit diesen im Zusammenhang stehenden arbeitsgerichtlichen Maßnahmen zu den Ermahnungen, Abmahnungen, Versetzung, nun auch die einseitige Kappung meiner Mehrarbeitsstunden durch ver.di usw. sind noch aktuell und bedürfen Entscheidungen des Arbeitsgerichtes.

Bereits mit Erhebung der Klage gegen das Nominierungsverfahren habe ich vorgetragen, dass sich die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts aus § 2 Abs. 3 ArbGG ergibt. Dies ist von mir auch im Rahmen der Beantragung des Kammertermins  noch einmal wiederholt worden. Da es sich um eine Zusammenhangsstreitigkeit handelt, vertrete ich die Auffassung, dass das Arbeitsgericht berufen ist, auch darüber zu befinden, ob ich als Kläger aus meinem gewonnenen Kündigungsschutzverfahren einen Anspruch auf gleichberechtigte Vorstellung im Nominierungsverfahren habe und wie dieser umgesetzt werden kann. Dies ist allerdings faktisch nur möglich, wenn die Einzelkandidatur der Wahlbewerberin für den am 17. September 2023 beginnenden Bundeskongress wie von mir beantragt gestoppt wird.

ver.di selber hingegen hat mit Schriftsatz vom 15. August 2023 (also eine Woche nach dem Beschluss des Gerichtes!) beantragt, „den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht zu verweisen“.

Antrag auf Eilverfahren noch vor dem ver.di-Kongress

Da in Kürze die Erledigung des Rechtsstreits durch Zeitablauf droht, bereite ich parallel dazu ein Eilverfahren noch vor dem Kongress vor. Da sich die Zuständigkeit des Eilverfahrens nach der Zuständigkeit im Hauptsacheverfahren richtet, wird das Eilverfahren ebenfalls vor dem Arbeitsgericht Berlin zeitnah anhängig gemacht werden.