Kammertermin zur Anfechtung der Nominierung und Wahlen bei ver.di Handel auf Antrag einer Partei zulässig
Das Berliner Arbeitsgericht befasste sich am 30. Juni 2023 mit meiner Klage gegen das Nominierungsverfahren vom 18. April 2023 auf der ver.di-Bundesfachbereichskonferenz Handel. Das gesamte Verfahren der Nominierung der Kandidatur für den Bundesvorstand einschließlich der Bundesfachbereichskonferenz war nach meinem Dafürhalten nicht demokratisch, weil es unter anderem keine Chancengleichheit im Wahlkampf gegeben hat.
Eine schriftliche Stellungnahme oder Erwiderung seitens ver.di auf meine Klageschrift und zur Klärung des Sachverhalts erfolgte nicht, selbst nicht am Tag der Gerichtsverhandlung. Stattdessen „rügten“ beide Vertreter von ver.di den Rechtsweg zum Arbeitsgericht.
Ich erwiderte darauf, dass es bei dieser Klage um eine Zusammenhangsstreitigkeit wegen allen anderen arbeitsrechtlichen Maßnahmen von ver.di gegen mich handele und deshalb das Arbeitsgericht auch in diesem Fall zuständig sei. Die Nachfrage des Richters, ob ich mit einer Verweisung vor das Landgericht einverstanden bin, verneinte ich dementsprechend.
Der Richter teilte mit, dass meine Klage ein ernstes Anliegen ist und verwies darauf, dass man das Berufungsverfahren wegen den Kündigungen vor dem Landesarbeitsgericht am 5. Juli 2023 abwarten möge. In der Begründung des Richters heißt es: Der „Kammertermin wird nur auf Antrag einer der Parteien anberaumt, wobei zunächst ein Beschluss der Kammer über den Rechtsweg ergehen wird.“ Damit bleibt der Weg offen, eine Klärung der Zuständigkeit und ggf. auch das Verfahren vor dem Arbeitsgericht zu führen.
Meine Klage zielt darauf ab, die Nominierung von Frau Zimmer als Kandidatin für die Wahl des Bundesvorstandes gerichtlich für unwirksam zu erklären. Meiner Auffassung nach erfüllt das Nominierungsverfahren nicht alle demokratischen Prinzipien. Um dies gerichtlich prüfen zu lassen, habe ich die Klage zur Anfechtung erhoben.