Ich habe am 2. Mai 2023 beim Arbeitsgericht Berlin Klage gegen das Nominierungsverfahren auf der ver.di-Bundesfachbereichskonferenz Handel vom 18. April 2023 eingereicht. Der Antrag zielt darauf ab, die auf dieser Konferenz erfolgte Nominierung von Frau Silke Zimmer als Kandidatin für die Wahl des Bundesvorstandes gerichtlich für unwirksam zu erklären.
Zuvor hat sich ein Team aus Jurist*innen, Notaren, Expert*innen für Satzungsangelegenheiten sowie Gewerkschafter*innen zusammen mit mir den gesamten Verlauf der bisherigen Nominierung inkl. der ver.di-Bundesfachbereichskonferenz intensiv geprüft. Diese Prüfungen ergaben ein klares Votum für eine mögliche erfolgreiche Klage vor dem Berliner Arbeitsgericht.
Grund meiner Klage ist das gesamte bisherige undemokratische Prozedere der Wahlen und Nominierung, die satzungswidrig verlaufen sind, Denn obwohl ich am 22. April 2022 meine Kandidatur für den ver.di-Bundesvorstand transparent bekanntgegeben habe, wurde Silke Zimmer in einem undemokratischen Verfahren durch den ver.di-Bundesfachbereichsvortand Handel „vornominiert“. Nach dieser „Vornominierung“ am 29. Juni 2022 wurden ihr jede Menge Möglichkeiten eingeräumt, sich auf diversen Konferenzen und Tagungen bei den Delegierten und ver.di-Gliederungen vorzustellen, während man mich als Kandidaten kaltgestellt und mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen überzogen hat. Durch diese „Vornominierung“ wurde ein demokratischer Wettbewerb um Inhalte und Positionen verhindert. Dabei sind weder in der ver.di-Satzung noch in den Statuten „Vornominierungen“ vorgesehen.
Eine umfängliche Einbindung der ehrenamtlichen Bundesgremien fand ebenso nicht statt. Die Vorstände der beiden Bundesfachgruppen Einzelhandel sowie Groß- und Außenhandel wurden bei dieser wichtigen personellen Entscheidung im Vorfeld nicht einbezogen. Zudem wurde die „Vornominierung“ in einer Art „Eilverfahren“ vollzogen. Ohne sachlichen Grund fand sie zudem auf einer „außerordentlichen Sitzung“ statt.
Obwohl ich am 29. Juni 2022 verhindert war und dies rechtzeitig mitgeteilt habe, wurde in meiner Abwesenheit die satzungswidrige „Vornominierung“ vollzogen. Das gesamte bisherige Normierungsverfahren steht auch nicht im Einklang mit den Maßstäben demokratischer Wahlen insgesamt. Denn der Minimalkonsens für die Bewertung von demokratischen Wahlen legt als Maßstab fünf Prinzipien an. Die Erfüllung aller Prinzipien gilt dabei als notwendige Bedingung für die Gewährleistung demokratischer Wahlen, die Erfüllung von nur einigen Prinzipien wird dabei nicht als hinreichend gewertet. Das Prinzip und der Grundsatz der gleichen Wahl ist nicht erfüllt, weil nachweislich einem Kandidaten die Möglichkeit zur Vorstellung nicht eingeräumt wurde, während die anderen Kandidatin diese Möglichkeiten eingeräumt bekam.
Auf das undemokratische Nominierungsverfahren hatte ich im Vorfeld den Bundesvorstand sowie weitere zuständige Gremien mehrfach vergeblich schriftlich hingewiesen. Zugleich habe ich die Gewährleistung der Chancengleichheit für beide Kandidat*innen eingefordert. Der Bundesvorstand hat trotz dieser Hinweise nicht die gleichen Möglichkeiten für beide Kandidat*innen im Vorfeld der Bundesfachbereichskonferenz Handel sichergestellt, damit diese sich chancengleich in den Gremien und bei den Delegierten vorstellen konnten.
Es bleibt nun abzuwarten, wie das zuständige Gericht über die Klage entscheiden wird und vor allem, ob die Bundesfachbereichskonferenz wiederholt werden muss. Interessant wird auch sein, welche Auswirkungen die möglichen gerichtlichen Entscheidungen auf den ver.di-Bundeskongress im September 2023 haben werden.